ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GELTUNG DER BEDINGUNGEN
1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge: 1) die nachstehenden Geschäftsbedingungen 2) die Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B – (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.
2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
- die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien bekannt waren,
- bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.
5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftraggeber ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
6. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
BAUVORLAGEN UND BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN
7. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
PREIS UND ZAHLUNG
8. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreise).
Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung; dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Kaufmann und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmasses zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
11. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlagen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.
12. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
13. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus Vertragsverhältnissen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung unsererseits zulässig.
15. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Forderungen darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, die ebenfalls in diesem Vertrag begründet sind, aufgerechnet werden. Ferner bedarf es einer Aufrechnung zu Lasten der vorherigen Zustimmung unsererseits.
EIGENTUMSVORBEHALT
16. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftrageber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Mieteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Mieteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die er aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 20 % übersteigen.
MONTAGE, AUSFÜHRUNGSFRIST UND HINWEISPFLICHTEN BEI SCHWEISSARBEITE
17. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
18. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
19. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
ABNAHME UND GEFAHRÜBERGANG
20. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
21. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.
Im Übrigen gilt § 12 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
22. Während der probe weise Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ
23. Für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
GERICHTSSTAND
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.